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Maklerwebsite, die Anfragen bringt

Justian Hanke · 5. Oktober 2026 · Marketing und Sichtbarkeit

Kurze Antwort: Eine Maklerwebsite bringt Anfragen, wenn jede wichtige Seite genau eine nächste Handlung anbietet, das Formular kurz ist, die Seite auf dem Handy schnell lädt und die Pflichtangaben stimmen. Entscheidend ist außerdem, was nach dem Absenden passiert: Eine Anfrage, die erst am nächsten Tag jemand sieht, ist für die Website verloren, auch wenn sie technisch angekommen ist.

Woran Sie eine Maklerwebsite messen sollten

Messen Sie die Website an der Zahl der Anfragen je Monat und an deren Herkunft, nicht an Besuchen. Besucherzahlen sagen wenig, solange niemand ein Formular absendet, anruft oder eine Nachricht schreibt.

Für ein Maklerbüro gibt es zwei Arten von Anfragen mit sehr unterschiedlichem Wert. Eigentümer, die verkaufen oder vermieten wollen, sind die Grundlage des Geschäfts. Kaufinteressenten melden sich meist zu einem bestimmten Objekt und kommen oft ohnehin über Immobilienportale. Eine gute Maklerwebsite ist deshalb vor allem eine Seite für Eigentümer.

Halten Sie für jede Anfrage drei Dinge fest: über welche Seite sie kam, ob Eigentümer oder Interessent, und was daraus wurde. Nach drei Monaten sehen Sie, welche Seiten arbeiten und welche nur Platz einnehmen. Ohne diese Zuordnung bleibt jede Überarbeitung Geschmackssache.

Welche Seiten eine Maklerwebsite braucht

Eine Maklerwebsite braucht wenige Seiten, die jeweils eine Frage des Besuchers beantworten und mit einer klaren Handlung enden. Die folgende Übersicht ist ein bewährter Grundaufbau, kein Pflichtprogramm.

Seite Frage des Besuchers Nächste Handlung
Startseite Ist dieses Büro für meine Region und mein Anliegen zuständig? Verkaufen anfragen oder Objekte ansehen
Immobilie verkaufen Wie läuft ein Verkauf mit Ihnen ab, was kostet er mich? Erstgespräch oder Bewertung anfragen
Wertermittlung Was ist meine Immobilie ungefähr wert? Einschätzung anfordern
Objekte Was ist gerade im Angebot? Exposé anfordern, Besichtigung anfragen
Team Wer kümmert sich konkret um mich? Direkt anrufen oder schreiben
Ratgeber Was muss ich bei Erbe, Scheidung, Verkauf mit Mieter wissen? Frage stellen
Kontakt Wie erreiche ich Sie am schnellsten? Formular, Telefon, Nachricht

Die Seite „Immobilie verkaufen" verdient die meiste Arbeit. Statt allgemeiner Sätze über Kompetenz gehört dorthin der Ablauf in Schritten: Erstgespräch, Besichtigung und Bewertung, Unterlagen, Vermarktung, Besichtigungen, Verhandlung, Notartermin. Dazu, wer welchen Schritt übernimmt und wie der Eigentümer während der Vermarktung informiert wird. Ein Eigentümer, der den Ablauf versteht, fragt eher an.

Ortsbezug gehört in den Text, nicht in eine Liste von Stadtteilnamen in der Fußzeile. Wie Sie das für Google sauber lösen, steht im Artikel zur lokalen Suchmaschinenoptimierung für Maklerbüros.

Wie ein Anfrageformular aussehen sollte

Ein Anfrageformular sollte nur abfragen, was Sie für die erste Antwort wirklich brauchen. Jedes zusätzliche Pflichtfeld ist ein Grund, das Formular nicht abzuschicken. Alles Weitere klären Sie im ersten Gespräch.

Für eine Eigentümeranfrage reicht in der Regel diese Reihenfolge:

  1. Art des Anliegens: verkaufen, vermieten, bewerten lassen.
  2. Art und Ort der Immobilie: Wohnung, Haus, Grundstück, Postleitzahl.
  3. Zeitrahmen: sofort, in den nächsten Monaten, noch offen.
  4. Name und ein Kontaktweg, Telefon oder E-Mail, mit Wahl des bevorzugten Wegs.
  5. Freitextfeld, ausdrücklich freiwillig.

Darunter steht ein kurzer Hinweis auf die Datenschutzerklärung. Nach dem Absenden sieht der Besucher eine Bestätigung mit einer ehrlichen Aussage, wann er von wem hört, und bekommt dieselbe Information per E-Mail. Eine Zusage wie „Rückmeldung am selben Werktag" funktioniert nur, wenn intern jemand dafür zuständig ist und die Vertretung geregelt ist.

Bieten Sie neben dem Formular den direkten Weg an: eine Telefonnummer, die tagsüber jemand annimmt, und einen Nachrichtenkanal. Manche Eigentümer rufen lieber an, als ein Formular auszufüllen. Notieren Sie auch Anrufe mit Herkunft „Website", sonst unterschätzen Sie die Wirkung der Seite.

Ladezeit und Handy: die messbaren Grenzwerte

Google beschreibt mit den Core Web Vitals drei Messwerte, die eine gute Nutzererfahrung kennzeichnen. Als gut gelten ein Largest Contentful Paint von höchstens 2,5 Sekunden, eine Interaction to Next Paint von höchstens 200 Millisekunden und ein Cumulative Layout Shift von höchstens 0,1, jeweils gemessen am 75. Perzentil der Seitenaufrufe, getrennt nach Mobilgeräten und Desktop.

Bei Maklerwebsites sind große Objektfotos die häufigste Bremse. Bilder in passender Größe und in einem modernen Format, ein schlanker Kopfbereich ohne Videohintergrund und so wenige eingebundene Fremddienste wie möglich helfen meist mehr als ein neues Design. Prüfen Sie die Seite auf dem eigenen Handy im Mobilfunknetz, nicht im Büro-WLAN.

Welche Pflichtangaben eine Maklerwebsite braucht

Eine Maklerwebsite braucht ein vollständiges Impressum, eine Datenschutzerklärung, eine rechtskonforme Einwilligung für nicht notwendige Cookies und in Objektanzeigen die Angaben aus dem Energieausweis. Dieser Abschnitt informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall fragen Sie bitte einen Anwalt oder Ihren Datenschutzbeauftragten.

Impressum. Nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) müssen geschäftsmäßige digitale Dienste unter anderem Name, Anschrift, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigte sowie eine E-Mail-Adresse leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Wer eine behördliche Zulassung braucht, nennt zusätzlich die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG). Immobilienmakler brauchen die Erlaubnis nach § 34c GewO, also gehört die Aufsichtsbehörde ins Impressum. Welche Behörde das ist, hängt vom Bundesland ab und kann sich ändern: Laut IHK Ulm ist in Baden-Württemberg seit dem 1. Januar 2026 die IHK Karlsruhe zuständige Aufsichts- und Erlaubnisbehörde. Prüfen Sie diese Angabe deshalb bei Ihrer Kammer oder Ihrem Gewerbeamt.

Datenschutzerklärung. Wer über ein Formular personenbezogene Daten erhebt, informiert nach Art. 13 DSGVO unter anderem über den Verantwortlichen, die Zwecke, die Rechtsgrundlage und die Empfänger der Daten. Dazu gehören auch eingebundene Dienste wie Karten, Videos oder Terminbuchung.

Cookies und ähnliche Techniken. § 25 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) erlaubt das Speichern von Informationen auf dem Endgerät und den Zugriff darauf grundsätzlich nur mit Einwilligung. Ausgenommen ist, was unbedingt erforderlich ist, damit ein ausdrücklich gewünschter Dienst bereitgestellt werden kann. Reichweitenmessung und Werbe-Tracking fallen in der Regel nicht darunter.

Energieausweis in Objektanzeigen. Liegt beim Aufgeben einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien ein Energieausweis vor, muss die Anzeige nach § 87 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher Gebäudeenergiegesetz) die Art des Ausweises, den Endenergiebedarf oder -verbrauch, die wesentlichen Energieträger der Heizung und bei Wohngebäuden Baujahr und Energieeffizienzklasse enthalten. Der Makler ist verantwortlich, wenn er die Veröffentlichung verantwortet. Einzelheiten stehen im Artikel zu den Pflichtangaben zum Energieausweis.

Kundenstimmen. Wer Bewertungen von Verbrauchern zugänglich macht, muss nach § 5b Abs. 3 UWG darüber informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass sie von Kunden stammen, die die Leistung tatsächlich genutzt haben. Ein Satz unter den Kundenstimmen genügt oft, wenn er stimmt.

Barrierefreiheit. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet sind. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Ob eine Maklerwebsite mit Anfrageformular darunter fällt, lassen Sie im Zweifel prüfen. Gut lesbare Kontraste, Alternativtexte und eine bedienbare Tastaturnavigation schaden in keinem Fall.

Was nach dem Absenden passiert

Nach dem Absenden entscheidet sich, ob die Website ihren Zweck erfüllt. Jede Anfrage braucht einen festen Eingang, eine zuständige Person und eine Frist für die erste Antwort. Ein allgemeines Postfach, das mehrere Kollegen „mit im Blick" haben, hat in Wahrheit keinen Zuständigen.

Legen Sie fest, wer Eigentümeranfragen bekommt, wer Interessentenanfragen und wer vertritt. Halten Sie die Herkunft der Anfrage im CRM fest, damit Sie später auswerten können, welche Seite welche Abschlüsse vorbereitet hat. Wie eine schnelle erste Antwort im Büroalltag organisiert werden kann, beschreibt der Artikel Immobilienanfragen schnell beantworten. Worauf Sie bei einem CRM achten sollten, das solche Eingänge zusammenführt, fasst die Checkliste KI-CRM für Makler zusammen.

So arbeiten wir

International Tech richtet für Maklerbüros ein eigenes System auf einem eigenen Server ein, in dem Anfragen von Website, Telefon und Nachrichten in einem Eingang zusammenlaufen und Zuständigkeiten festgelegt sind. Heikle Schritte gibt ein Mensch frei. Wie das Paket aufgebaut ist, steht auf der Startseite von International Tech.

Häufige Fragen

Braucht ein kleines Maklerbüro überhaupt eine eigene Website?

Wer Eigentümer gewinnen will, braucht einen Ort, an dem Ablauf, Team und Region erklärt sind. Immobilienportale zeigen Objekte, aber selten, wie ein Büro arbeitet. Eine kleine, gut gepflegte Website mit wenigen Seiten reicht dafür aus.

Wie viele Felder sollte ein Kontaktformular haben?

So wenige wie für die erste Antwort nötig. Für Eigentümer genügen meist Anliegen, Art und Ort der Immobilie, Zeitrahmen, Name und ein Kontaktweg. Ein Freitextfeld sollte freiwillig sein.

Was gehört bei Immobilienmaklern zusätzlich ins Impressum?

Neben den allgemeinen Angaben nach § 5 DDG die zuständige Aufsichtsbehörde, weil Makler eine Erlaubnis nach § 34c GewO brauchen. Welche Behörde zuständig ist, hängt vom Bundesland ab. Bei Eintragung im Handelsregister kommen Registergericht und Registernummer hinzu.

Muss der Energieausweis auch auf der eigenen Website stehen?

§ 87 GModG gilt für Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien, wenn beim Aufgeben der Anzeige ein Energieausweis vorliegt. Die Objektseite auf der eigenen Website sollte die Pflichtangaben deshalb genauso enthalten wie die Anzeige auf einem Immobilienportal.

Woran erkenne ich, ob die Website funktioniert?

An der Zahl der Eigentümeranfragen je Monat, ihrer Herkunft und daran, wie viele davon zu einem Auftrag werden. Wenn Sie diese drei Werte drei Monate lang festhalten, sehen Sie, welche Seiten Sie überarbeiten sollten.

Quellen

  1. Digitale-Dienste-Gesetz, § 5 Allgemeine Informationspflichten: https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html
  2. Gewerbeordnung, § 34c: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html
  3. IHK Ulm, Internetimpressum für Gewerbetreibende nach § 34c GewO: https://www.ihk.de/ulm/hauptnavigation/mitgliedsunternehmen/beraten-informieren/recht-steuern/vermittler/-34c-abs-1-gew0/allgemeine-informationen/internetimpressum-6710892
  4. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, § 25: https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/__25.html
  5. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 13: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
  6. Gebäudemodernisierungsgesetz, § 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__87.html
  7. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 5b: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5b.html
  8. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, §§ 1 bis 3: https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__1.html
  9. web.dev, Web Vitals: https://web.dev/articles/vitals

Stand: Oktober 2026

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