Kurze Antwort: Ordnen Sie die Ablage nach Objekt und nach Vorgang, nicht nach Mitarbeiter. Jedes Objekt bekommt eine feste Ordnerstruktur, jede Datei einen Namen nach derselben Regel, und jede Unterlagenart einen festgelegten Kreis von Personen mit Zugriff. Aufbewahrung und Löschung planen Sie gleich mit, weil Steuer-, Handels- und Geldwäscherecht unterschiedliche Fristen vorgeben.
Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Welche Fristen für welche Unterlagen Ihres Büros gelten, klären Sie mit Ihrem Steuerberater, Anwalt oder Datenschutzbeauftragten.
Warum die Ablage nach Objekt und Vorgang funktioniert
Eine Ablage nach Objekt und Vorgang bleibt verständlich, wenn Mitarbeiter wechseln. Ein typisches Bild aus dem Büroalltag: Der Grundbuchauszug liegt im Postfach des zuständigen Maklers, die Grundrisse auf seinem Laptop, der Energieausweis in einem gemeinsamen Ordner mit dem Namen „Neu". Fragt der Notar nach Unterlagen, während der Makler im Urlaub ist, sucht das Büro.
Die Lösung ist eine feste Logik, die jeder kennt. Unterlagen zu einer Immobilie gehören zum Objekt. Unterlagen zu einer Person oder einem Auftrag gehören zum Vorgang, also etwa zum Maklervertrag mit dem Eigentümer oder zur Identifizierung eines Käufers. Persönliche Ablagen einzelner Makler gibt es für Geschäftsunterlagen nicht.
Eine Ordnerstruktur, die für jedes Objekt gleich ist
Jedes Objekt erhält dieselben Unterordner, auch wenn einige anfangs leer bleiben. Der Ordnername beginnt mit der Objektnummer, damit die Sortierung stabil bleibt, etwa „2026-014 Musterstraße 5, Wohnung 3".
| Unterordner | Typischer Inhalt | Zugriff |
|---|---|---|
| 01 Auftrag | Maklervertrag, Vollmachten, Widerrufsbelehrung | Inhaber, zuständiger Makler, Vertretung |
| 02 Objektunterlagen | Grundbuchauszug, Teilungserklärung, Energieausweis, Baupläne | Objektteam |
| 03 Vermarktung | Exposé, Fotos, Grundrisse, Anzeigentexte | Objektteam, Marketing |
| 04 Interessenten | Besichtigungsprotokolle, Rückmeldungen, Angebote | Objektteam |
| 05 Abschluss | Kaufvertragsentwurf, Notartermin, Übergabeprotokoll | Inhaber, zuständiger Makler |
| 06 Abrechnung | Provisionsrechnung, Zahlungseingang | Inhaber, Buchhaltung |
Identifizierungsunterlagen nach dem Geldwäschegesetz gehören nicht in diese Struktur, sondern in einen getrennten Bereich mit eng begrenztem Zugriff. Dazu unten mehr. Welche Unterlagen für den Notartermin vollständig sein müssen, zeigt der Artikel Notartermin vorbereiten: Unterlagen-Checkliste für Makler.
Dateien einheitlich benennen
Eine Benennungsregel spart Suchzeit, weil eine Datei schon am Namen erkennbar ist, ohne sie zu öffnen. Dafür reicht ein fester Aufbau aus vier Teilen:
- Datum im Format JJJJ-MM-TT, damit Dateien chronologisch sortiert erscheinen.
- Objektnummer oder Vorgangsnummer.
- Dokumentart in festen Begriffen, etwa Grundbuch, Energieausweis, Expose, Protokoll.
- Version oder Zusatz, etwa v2 oder unterschrieben.
Ein Beispiel: „2026-10-02_2026-014_Energieausweis.pdf" oder „2026-10-05_2026-014_Expose_v2.pdf". Legen Sie die Liste der erlaubten Dokumentarten schriftlich fest, sonst entstehen für dieselbe Unterlage drei verschiedene Begriffe. Verzichten Sie auf Namen wie „final" oder „final_neu"; die Versionsnummer und das Datum sagen mehr.
Wer darf welche Unterlagen sehen?
Zugriffsrechte richten sich nach der Aufgabe, nicht nach der Betriebszugehörigkeit. Die DSGVO verlangt in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe f, dass personenbezogene Daten angemessen gesichert sind, einschließlich Schutz vor unbefugter Verarbeitung und unbeabsichtigtem Verlust. Art. 32 Abs. 1 nennt dafür unter anderem die Fähigkeit, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit dauerhaft sicherzustellen und den Zugang nach einem Zwischenfall rasch wiederherzustellen.
Für das Maklerbüro folgt daraus eine einfache Ordnung. Das Objektteam sieht die Objekt- und Vermarktungsunterlagen. Eigentümerverträge und Abrechnungen sieht ein kleinerer Kreis. Identifizierungsunterlagen sieht nur, wer die geldwäscherechtlichen Pflichten erfüllt. Und es gibt eine geprüfte Sicherung, die regelmäßig testweise zurückgespielt wird. Wie Sie Vertretungen so regeln, dass niemand Passwörter teilen muss, beschreibt der Artikel Zuständigkeiten und Vertretung im Maklerteam regeln.
Aufbewahrung: welche Fristen gelten?
Für Unterlagen im Maklerbüro gelten mehrere Fristen nebeneinander, die jeweils am Schluss eines Kalenderjahres beginnen. Ein Überblick über die Grundregeln, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
| Grundlage | Unterlagen | Frist |
|---|---|---|
| § 147 AO | Bücher, Jahresabschlüsse, Organisationsunterlagen | zehn Jahre |
| § 147 AO | Buchungsbelege | acht Jahre |
| § 147 AO | empfangene und abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe, sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen | sechs Jahre |
| § 257 HGB | für Kaufleute entsprechend: zehn, acht und sechs Jahre | je nach Unterlagenart |
| § 8 GwG | Aufzeichnungen und Belege zu den Sorgfaltspflichten | fünf Jahre, spätestens nach zehn Jahren vernichten |
Nach § 147 Abs. 3 AO läuft die steuerliche Frist nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch läuft. Die geldwäscherechtliche Frist beginnt nach § 8 Abs. 4 GwG bei einer Geschäftsbeziehung mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem sie endet. Welche Ihrer Unterlagen als Geschäftsbrief oder Buchungsbeleg gilt, ist eine Frage für den Steuerberater. Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz im Einzelnen erklärt der Artikel Geldwäschegesetz: Pflichten für Immobilienmakler.
Digital aufbewahren dürfen Sie, wenn die Bedingungen erfüllt sind. § 147 Abs. 2 AO und § 257 Abs. 3 HGB erlauben die Aufbewahrung auf Datenträgern, wenn sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, die Wiedergabe mit dem Original übereinstimmt und die Daten während der Frist verfügbar und lesbar sind; die AO verlangt zusätzlich, dass sie maschinell ausgewertet werden können. § 8 Abs. 3 GwG lässt die digitale Speicherung der Aufzeichnungen zu, wenn sie übereinstimmen, verfügbar bleiben und lesbar gemacht werden können.
Löschen gehört zur Ablage
Eine gute Ablage hat ein Ende für jede Unterlage. Nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur so lange in identifizierbarer Form gespeichert werden, wie es für ihren Zweck erforderlich ist. Das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO tritt zurück, soweit eine rechtliche Pflicht die Speicherung verlangt, so Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b.
Praktisch heißt das: Vermerken Sie bei jedem abgeschlossenen Vorgang das Datum, an dem alle maßgeblichen Fristen abgelaufen sind, und prüfen Sie einmal im Jahr, was gelöscht werden kann. Für Interessenten, die nie Kunde wurden, legen Sie eigene, kürzere Regeln fest. Einen Überblick über die übrigen Datenschutzpflichten gibt die DSGVO-Checkliste für Immobilienmakler.
Die Umstellung in sechs Schritten
Eine bestehende Ablage lässt sich ordnen, ohne alles auf einmal umzuziehen:
- Legen Sie Ordnerstruktur, Benennungsregel und Liste der Dokumentarten auf einer Seite fest.
- Bestimmen Sie für jede Unterlagenart, wer Zugriff hat.
- Wenden Sie die neue Ordnung ab einem Stichtag auf alle neuen Objekte an.
- Ziehen Sie laufende Objekte nach, abgeschlossene bleiben im Altbestand.
- Trennen Sie die Geldwäscheunterlagen sofort vom Rest, auch im Altbestand.
- Prüfen Sie nach vier Wochen an drei zufällig gewählten Objekten, ob die Regeln eingehalten werden.
Wenn Sie ohnehin ein CRM einführen, gehört die Ablage in dieselbe Planung, damit Dokumente am Objekt und am Kontakt hängen statt in einem zweiten System. Wie Sie dabei den Betrieb weiterlaufen lassen, steht im Artikel Ein CRM im Maklerbüro einführen.
Häufige Fragen
Wie sollte ein Maklerbüro seine Dokumente ordnen?
Nach Objekt und nach Vorgang, mit derselben Ordnerstruktur für jedes Objekt. Persönliche Ablagen einzelner Makler für Geschäftsunterlagen sollte es nicht geben. Identifizierungsunterlagen nach dem Geldwäschegesetz liegen getrennt mit eng begrenztem Zugriff.
Wie benenne ich Dateien sinnvoll?
Mit einem festen Aufbau aus Datum im Format JJJJ-MM-TT, Objekt- oder Vorgangsnummer, Dokumentart aus einer festen Liste und Version. So sind Dateien am Namen erkennbar und sortieren sich chronologisch.
Wie lange muss ein Maklerbüro Unterlagen aufbewahren?
Das hängt von der Unterlage ab. Nach § 147 AO gelten je nach Art zehn, acht oder sechs Jahre, nach § 8 GwG fünf Jahre für Aufzeichnungen zu den Sorgfaltspflichten, die spätestens nach zehn Jahren zu vernichten sind. Die Zuordnung im Einzelfall klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Darf ich Papierunterlagen scannen und vernichten?
§ 147 Abs. 2 AO und § 257 Abs. 3 HGB erlauben die Aufbewahrung als Wiedergabe auf Datenträgern, mit Ausnahmen etwa für Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen. Die Wiedergabe muss mit dem Original übereinstimmen und während der Frist verfügbar und lesbar sein. Klären Sie das Vorgehen vor dem Vernichten mit Ihrem Steuerberater.
Wer sollte Zugriff auf GwG-Unterlagen haben?
Nur die Personen, die die geldwäscherechtlichen Pflichten im Büro erfüllen. Die DSGVO verlangt in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe f und Art. 32 einen angemessenen Schutz vor unbefugtem Zugriff. Ausweiskopien verdienen deshalb einen eigenen, eng begrenzten Bereich.
Ein letzter Hinweis
Eine Ablage hält nur, wenn sie einfacher ist als die Abkürzung. Fangen Sie mit einer Seite Regeln und den neuen Objekten an, nicht mit dem Umzug des gesamten Archivs.
Quellen
- Abgabenordnung, § 147: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html
- Handelsgesetzbuch, § 257: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__257.html
- Geldwäschegesetz, § 8: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__8.html
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 5, Art. 17, Art. 32: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679
Stand: Oktober 2026


